Statuten

  1. Name und Sitzt

    Die St. Johannes Schützenbruderschaft Wyler - Lagewald ist eine Gemeinschaft von christlichen Personen die Mitglied einer Kirche sind. Sie vertreten die Ideale der historischen deutschen Bruderschaften.
  2. Zweck

    1. Die St. Johannes Schützenbruderschaft hat es sich als Ziel gesetzt, seine Mitglieder zu fördern:
      1. sich der sozialen Nöte in seinem Umfeld und der Belange im Dorf anzunehmen
      2. als Christ den Glauben zu bekennen
      3. als Schützenbruder, Schützenschwester sich für die christlichen Ideale in Familie, Beruf und Öffentlichkeit einzusetzen.
    2. Die St. Johannes Schützenbruderschaft tritt durch seine Mitglieder ein:
      1. für Erhalt und Entfaltung des Bruderschaftsgedankens.
      2. für die Pflege des althergebrachten Brauchtums beim Schützenfest, der Kirmes und vergleichbarer Veranstaltungen.
      3. für die Durchführung der Seniorenbetreuung.
    Die Bruderschaft stellt sich unter den von Vätern übernommenen Leitspruch:

    F ü r   G l a u b e - S i t t e - H e i m a t.

  3. Mitglieder und Aufnahme

    Mitglied kann jede Person werden, die unbescholten ist, sich zu dieser Satzung der Bruderschaft bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aus der Kirche ausgetretene Personen können nicht Mitglied der Bruderschaft sein oder werden.
    In ihrem Familienleben z.B. durch Trunkensucht oder kriminellen Hintergrund belastete Personen können Mitglied bleiben oder werden, nicht aber Funktionsträger sein.
    Das bedeutet, er kann nicht Schützenkönig, Vorstandsmitglied, Kirchenfahnenträger, Fahnenschwenker oder Offizier sein. Über die Neuaufnahme oder das Verbleiben in der Bruderschaft entscheidet der Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit.
  4. Der Vorstand besteht aus

    Brudermeister Stellv. Brudermeister Major
    Hauptkassierer Stellv. Hauptkassierer Feldwebel
    Schriftführer Stellv. Schriftführer Schießmeister
    I. Beisitzer II. Beisitzer Präses
    Jungschützenmeister Amtierender Schützenkönig
    Der Gesamtvorstand, außer Präses und König, wird in einer zu diesem Zwecke einberufenen Jahreshauptversammlung aus deren Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt,
    jedoch scheidet jedes Jahr ein Drittel der Mitglieder aus dem Vorstand aus. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Versammlungen

    Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, diesen geht eine Vorstandssitzung voraus. Der Brudermeister lädt zu einer Vorstandssitzung ein. Die Jahreshauptversammlung hat möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres stattzufinden. Die Abstimmungen der Mitgliederversammlungen sind öffentlich, wenn die Versammlung dieses nicht anders beschließt.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der Brudermeister. Über gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unterschrieben wird.
  6. Mitgliederbeiträge

    Die Aufnahmegebühr beträgt z. Zt. €3,- einmalig, der Mitgliedsbeitrag z. Zt. €25,- jährlich.
    Mitgliederbeiträge sind zum 15.Januar eines jeden Jahres fällig. Beitragsänderungen sind möglich, hierzu ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit erforderlich.
    Dieser wird der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt. Zum Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können auf Wunsch vom Beitrag befreit werden.
  7. Tracht

    Männer: schwarze Schuhe, schwarze Socken, schwarzer Anzug, weißes Hemd, Schützenhut und Schützenkrawatte.
    Frauen: schwarze Schuhe, schwarze Hose oder Rock, weiße Bluse, schwarze Jacke oder Weste, grün-weißer Schal mit Schützenemblem.
    Ex-Könige dürfen Ihre weiße Feder weiter tragen.
    Für Mitglieder des Vorstandes, Offiziere und Thron gelten andere Bestimmungen.
  8. Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Aus der Bruderschaft scheidet mit Verlust eines jeden Anrechtes aus:
    1. Mitglieder, die sich aus eigenem Entschluss schriftlich beim Vorstand abmelden.
    2. Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder keinen achtbaren Lebenswandel führen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
    3. Mitglieder, die die Satzung grob verletzen und sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen oder die Beiträge zwei Jahre verweigern.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
    Der Austritt ist mit dem Tag der Abmeldung wirksam.
    Ein Anrecht auf Erstattung des Jahresbeitrag besteht nicht.
    Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen (auf normalen Postwege).
    Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern der Ausschluss unter Darlegung des Sachverhaltes mitzuteilen.
  9. Jugendabteilung - St. Sebastianus-Schützenjugend

    Richtungweisend sind die Satzungen der St. Sebastianus Schützenjugend.
    Die Jung- und Schülerschützen werden verantwortlich vom Jungschützenmeister geleitet.
    Jungschützen sind Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr.
    Schülerschützen sind Schüler vom 8. bis zum 14. Lebensjahr.
  10. Feste der Bruderschaft

    Die Bruderschaft feiert alljährlich das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, am Sonntag den 24.Juni oder den darauf folgenden, wie es seit alters her Brauch ist.
    Am Sonntag des Schützenfestes findet eine Gemeinschaftsmesse statt, zu der der König, der Brudermeister und der Präses im feierlichen Schützenzug abgeholt werden. Der Krönungsball beschließt das Schützenfest.
    Über sonstige Veranstaltungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  11. Königsschießen (König bzw. Königin)

    Jedes Mitglied, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht auf den Königsschuss bei Beachtung der drei Punkte:
    1. mit Ausnahme der Einschränkung unter Punkt III.
    2. bei einjährige Mitgliedschaft.
    3. Wer unter die Fahne gedreht worden ist.
    Die vom Brudermeister verlesenen grundsätzlichen Voraussetzungen vor Beginn des Königsschießens sind Bedingungen für den Königsbewerber.
    Die vom Schützenkönig ausgewählte Schützenkönigin, bzw. der von der Schützenkönigin ausgewählte Schützenkönig muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dem Throngefolge gehören bis zu 12 Thronpaare an, die durch den (der) Schützenkönig(in) in Abstimmung mit dem Brudermeister ausgewählt werden. Eine Verpflichtung, Mitbewerber beim Königsschuss in das Throngefolge zu wählen besteht nicht.
    50% der Thronpaare müssen Mitglieder der Bruderschaft sein.
  12. Kirchliche Veranstaltungen

    Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und am Christkönigsfest der Pfarre. Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hl. Messen feiern: Eine zum Christkönigsfest, die andere zum Schützenfest für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft.
    Für jedes Mitglied wird nach dessen Tod eine Hl. Messe bestellt, diese wird nach Möglichkeit zum Christkönigsfest bzw. Schützenfest gefeiert. Beim Begräbnis eines Mitgliedes beteiligt sich die Bruderschaft mit Kirchenfahne. Die Bruderschaft ist der Pfarre St. Johannes-Baptist Wyler verbunden.
  13. Aktivitäten

    Schießsport

    Die Bruderschaft pflegt den seit Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübten Schiessport und das Schiessen auf Vogel.

    Historisches Fahnenschwenken

    Die Bruderschaft hat und fördert eine Fahnenschwenkerabteilung.
    Sie pflegt das historische Fahnenschwenken der niederrheinischen Art.
    Der Fahnenschwenkerobmann leitet die Fahnenschwenkerabteilung. Er wird durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit bestimmt.
  14. Kunst- und Kulturpflege

    Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert, historischen oder ideellen Wert für die Bruderschaft haben, insbesondere das Königssilber, Kirchenfahne, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
    Die Bruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat und ihre Tradition.
  15. Soziale Fürsorge

    Die Bruderschaft sorgt sich auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder. Hierzu gehört auch der Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung für die Mitglieder.
    Arme oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist. Die Bruderschaft ist zur tätigen Mithilfe in Notlagen jeder Art verpflichtet.
  16. Auflösung der Bruderschaft

    Die Bruderschaft kann nur auf Anordnung des zuständigen Bischofs aufgelöst werden.
    Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Wyler, mit der Auflage zur Verwendung ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke. Die Bruderschaft ruht, wenn nur noch drei Mitglieder vorhanden sind.
  17. Gemeinnützigkeit

    Die Bruderschaft verfolgt unmittelbar, ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  18. Satzungsänderungen

    Satzungsänderungsvorschläge sind schriftlich dem Vorstand einzureichen, der diese nach gründlicher Prüfung und Erwägung der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegt. Zur Änderung der Satzung ist die 2/3 Mehrheit der Versammlung erforderlich.

Die Fassung der jetzigen Satzung wurde am 26. März im Jahre 2010 beschlossen.

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